Absatz eins,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
- Ziffer einsMögliche Gefahren im Tagbau sowie Mechanismen, durch welche diese Gefahren entstehen können und in welchen Bereichen diese vorhanden sind oder auftreten können,
- Ziffer 2Art, Ausmaß und Auswirkung der möglichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die gesetzten und zu setzenden Schutzmaßnahmen,
- Ziffer 3Verhalten bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen.