(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 Z 1 darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.