Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Tagbauböschungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Orientierung und die Neigung von Tagbauböschungen im Festgestein und die Neigung von Tagbauböschungen im Lockergestein sind in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten so zu wählen, dass die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche möglichst reduziert werden. Das Böschungssystem ist durch das Einziehen von Etagen zu untergliedern.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetagen bei ausschließlich mechanischem Abbau durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf bei Abbau im Hochschnitt oder im Tiefschnitt folgende Werte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Im Hochschnitt: die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel unter Berücksichtigung einer sicheren Aufstellung,
    2. Ziffer 2
      im Tiefschnitt: die maximale Greif- oder Grabtiefe der eingesetzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung einer sicheren Aufstellung.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetage ist bei einem Abbau durch sonstige mechanische Verfahren oder durch Sprengarbeiten so zu bemessen, dass
    1. Ziffer eins
      sich Arbeitnehmer/innen bei Gewinnungstätigkeiten nicht in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich befinden und
    2. Ziffer 2
      ein gefahrloses maschinelles Beseitigen von losem und im Abgehen begriffenem Gestein aus der Tagbauböschung durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln möglich ist.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.

Schlagworte

Reichhöhe, Greiftiefe, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123476