Bundesrecht konsolidiert

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Tagbauarbeitenverordnung § 9

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Tagbauzuschnittsparameter

Paragraph 9,

Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/416/P9/NOR40123474

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