Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Tagbauzuschnittsparameter

Paragraph 9,

Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123474