Tagbauarbeitenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
römisch fünf
Paragraph 9
01.01.2011
TAV
60/02 Arbeitnehmerschutz
Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.
Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin
05.12.2024
20007029
NOR40123474