Bundesrecht konsolidiert

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Tagbauarbeitenverordnung § 4

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für folgende Arbeiten ein Arbeitsfreigabesystem samt den einzuhaltenden Bedingungen und den vor, während und nach Abschluss der Arbeiten notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Beseitigung von Verklausungen in Sturzschächten und –rinnen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, die ausnahmsweise in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich erfolgen (Paragraph 10, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, ist festzulegen, für welche anderen als die in Absatz eins, genannten gefährlichen Arbeiten oder normalerweise gefahrlosen Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.
  3. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass die in Absatz eins und 2 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem sich die fachkundige Leitung (Paragraph 3,) überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem einzuhaltenden Bedingungen und festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und sie die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
  4. Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Absatz eins und 2 genannten Arbeiten ständig eine Person, die über die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Durchführung der Arbeiten sowie einschlägige Berufserfahrung verfügt, anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderliche Rettungsmaßnahmen setzen kann.
  5. Absatz 5,Mit der Durchführung von in Absatz eins und 2 genannten Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die vor Beginn der Arbeiten über mögliche Gefahren, das richtige Verhalten bei der Durchführung der Arbeiten und die Schutz- und Rettungsmaßnahmen entsprechend unterwiesen wurden.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123469

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/416/P4/NOR40123469

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