Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes § 9

Kurztitel

Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Beirats haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
  2. Absatz 2,Dem Vorsitz gebührt für eine Sitzung eine Vergütung von 300 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
  3. Absatz 3,Den weiteren Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 220 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
  4. Absatz 4,Durch die Vergütung gemäß Absatz 2 und 3 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
  5. Absatz 5,Für Mitglieder, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß Absatz 2 und 3 als Vergütung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,.
  6. Absatz 6,Die Kosten des Beirats gelten als Aufwand in Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, und der Aufgaben der RTR-GmbH nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,.

Schlagworte

Zeitauafwand

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20007017

Dokumentnummer

NOR40123360

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