Absatz eins,Die Mitglieder des Beirats haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2010,
Paragraph 9
01.12.2010