Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes § 4

Kurztitel

Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beginn und Ende der Funktionsperiode

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Bestellung.
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      durch Tod,
    3. Ziffer 3
      durch Verzicht auf die Funktion.
  3. Absatz 3,Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so hat der Beirat dies dem Bundeskanzler mitzuteilen und es ist von der Bundesregierung (Paragraph 6 c, Absatz eins, Satz 2 ORF-G) ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20007017

Dokumentnummer

NOR40123355

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