(3)Absatz 3,Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so hat der Beirat dies dem Bundeskanzler mitzuteilen und es ist von der Bundesregierung (§ 6c Abs. 1 Satz 2 ORF-G) ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so hat der Beirat dies dem Bundeskanzler mitzuteilen und es ist von der Bundesregierung (Paragraph 6 c, Absatz eins, Satz 2 ORF-G) ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.