Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Bestellung.
Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2010,
Paragraph 4
01.12.2010