Kurztitel

Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Text

Beginn und Ende der Funktionsperiode

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Bestellung.
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      durch Tod,
    3. Ziffer 3
      durch Verzicht auf die Funktion.
  3. Absatz 3,Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so hat der Beirat dies dem Bundeskanzler mitzuteilen und es ist von der Bundesregierung (Paragraph 6 c, Absatz eins, Satz 2 ORF-G) ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.