in Verfahren, in denen durch die KommAustria festzustellen ist, ob ein vom ORF bereitgestelltes Angebot oder ein veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f ORF-G und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 leg. cit. erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen (§ 6c Abs. 3 ORF-G).in Verfahren, in denen durch die KommAustria festzustellen ist, ob ein vom ORF bereitgestelltes Angebot oder ein veranstaltetes Programm dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f ORF-G und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, leg. cit. erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen (Paragraph 6 c, Absatz 3, ORF-G).