zur Frage, ob ein neues Angebot des Österreichischen Rundfunks im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins und 2 ORF-G aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in Paragraph 4, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 10, ORF-G geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer (Paragraph 6 a, Absatz 4, Ziffer eins, ORF-G) und