Kurztitel

Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

Aufgabe des Beirats ist die Abgabe von Stellungnahmen

  1. Ziffer eins
    zur Frage, ob ein neues Angebot des Österreichischen Rundfunks im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins und 2 ORF-G aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in Paragraph 4, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 10, ORF-G geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer (Paragraph 6 a, Absatz 4, Ziffer eins, ORF-G) und
  2. Ziffer 2
    in Verfahren, in denen durch die KommAustria festzustellen ist, ob ein vom ORF bereitgestelltes Angebot oder ein veranstaltetes Programm dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f ORF-G und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, leg. cit. erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen (Paragraph 6 c, Absatz 3, ORF-G).