Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
02.02.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BRPCV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Text
Didaktische Grundsätze
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die auf Basis der zu erlangenden Kompetenzen für den Lehrgang festgelegten Bildungsinhalte und Anforderungen sind den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern zu Beginn des Lehrgangs zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Die Art der Wissensvermittlung hat erwachsenengerecht anhand der didaktischen Richtlinien zu erfolgen und an die vorhandenen schulischen und beruflichen Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber anzuknüpfen. Der Unterricht ist dem Stand der aktuellen Wissenschaft entsprechend zu vermitteln sowie anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten. Der Ertrag des Unterrichts ist durch geeignete Methoden und durch den zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln zu sichern und zu festigen.
(3)Absatz 3,Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern ist ihr individueller Leistungsstand in Hinblick auf die Kompetenzerreichung auf Verlangen rückzumelden.
Im RIS seit
15.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010
Gesetzesnummer
20006670
Dokumentnummer
NOR40115527