Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
02.02.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BRPCV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest: Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:
Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.
Im RIS seit
15.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010
Gesetzesnummer
20006670
Dokumentnummer
NOR40115524