Kurztitel
Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 40/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2010,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest: Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:
Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.