Bundesrecht konsolidiert

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Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen § 9

Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 356/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Versammlung der Auszubildenden, Wahlkommission und Wählerliste

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Versammlung der Auszubildenden ist vom Vertrauensrat oder - sofern kein Vertrauensrat besteht - von 10 Prozent der Auszubildenden jedenfalls zu Beginn des vierten Quartals mindestens drei Tage vor dem Termin einzuberufen. Sie besteht aus allen Auszubildenden eines Standortes und hat die Aufgabe, die Wahlkommission zu bestellen.
  2. Absatz 2, Für die Organisation und Durchführung der Wahl ist die aus drei Personen bestehende Wahlkommission verantwortlich. Die Mitglieder der Wahlkommission werden in der Versammlung der Auszubildenden gewählt. Die Wahlkommission konstituiert sich unmittelbar nach der Wahl und bestimmt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin.
  3. Absatz 3,Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission möglichst nach deren Konstituierung vorzulegen. Sie ist außerdem zehn Tage vor dem Wahltag zu aktualisieren und spätestens eine Woche vor dem Wahltag an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Geburtsdatums einzutragen.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20006982

Dokumentnummer

NOR40122766

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