Bundesrecht konsolidiert

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Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen § 3

Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 356/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Bildungsfreistellung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Jedes Mitglied des Vertrauensrats hat Anspruch auf Freistellung von der Ausbildung zum Zweck der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung der Ausbildungsbeihilfe.
  2. Absatz 2,Die die Bildungsfreistellung in Anspruch nehmenden Mitglieder des Vertrauensrates haben den Inhaber der Ausbildungseinrichtung mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, davon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung und dem Vertrauensrat festzusetzen.
  3. Absatz 3,Wird ein Mitglied des Vertrauensrates bei der nächstfolgenden Vertrauensratswahl wiedergewählt, erhöht sich der Anspruch auf Freistellung für diese Funktionsperiode um die in der Vorperiode nicht konsumierten Tage.

Schlagworte

Schulungsveranstaltung

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20006982

Dokumentnummer

NOR40122760

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