Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
23.11.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Bildungsfreistellung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied des Vertrauensrats hat Anspruch auf Freistellung von der Ausbildung zum Zweck der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung der Ausbildungsbeihilfe.
(2)Absatz 2,Die die Bildungsfreistellung in Anspruch nehmenden Mitglieder des Vertrauensrates haben den Inhaber der Ausbildungseinrichtung mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, davon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung und dem Vertrauensrat festzusetzen.
(3)Absatz 3,Wird ein Mitglied des Vertrauensrates bei der nächstfolgenden Vertrauensratswahl wiedergewählt, erhöht sich der Anspruch auf Freistellung für diese Funktionsperiode um die in der Vorperiode nicht konsumierten Tage.
Schlagworte
Schulungsveranstaltung
Im RIS seit
23.11.2010
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Gesetzesnummer
20006982
Dokumentnummer
NOR40122760