Absatz eins,Jedes Mitglied des Vertrauensrats hat Anspruch auf Freistellung von der Ausbildung zum Zweck der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung der Ausbildungsbeihilfe.