Bundesrecht konsolidiert

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Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010 § 6

Kurztitel

Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 329/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Überwachungsprogramm

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, vier erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden; weiters hat er dafür zu sorgen, dass verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.
  2. Absatz 2,Die Verteilung der Stichproben auf das betreffende Einzugsgebiet hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen; alle Gemeinden beziehungsweise Jagdgebiete sind flächenanteilig einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Für die Tötung und Einsendung der vier Füchse gemäß Absatz eins, hat der Landeshauptmann ein Entgelt für Mühewaltung von 20,--€ je Fuchs zu gewähren.

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010

Gesetzesnummer

20006962

Dokumentnummer

NOR40122382

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