Kurztitel

Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Text

Überwachungsprogramm

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, vier erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden; weiters hat er dafür zu sorgen, dass verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.
  2. Absatz 2,Die Verteilung der Stichproben auf das betreffende Einzugsgebiet hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen; alle Gemeinden beziehungsweise Jagdgebiete sind flächenanteilig einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Für die Tötung und Einsendung der vier Füchse gemäß Absatz eins, hat der Landeshauptmann ein Entgelt für Mühewaltung von 20,--€ je Fuchs zu gewähren.