Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flughafen-Zertifizierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.10.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FZV
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zertifizierungsvoraussetzungen
§ 5.Paragraph 5,
Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass
die physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
die im Flughafen-Handbuch dargelegten Einrichtungen und Verfahren geeignet sind, den bewilligten Flughafenbetrieb sicher und reibungslos durchführen zu können,
ausreichend erfahrene und ausgebildete Fachkräfte vorhanden sind, um die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchführen zu können und
der Antragsteller in der Lage ist, für den Flughafen ein effektives und umfassendes Sicherheitsmanagement System (SMS) sicherzustellen.
Im RIS seit
07.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Gesetzesnummer
20006947
Dokumentnummer
NOR40122039