Bundesrecht konsolidiert

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Flughafen-Zertifizierungsverordnung § 5

Kurztitel

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zertifizierungsvoraussetzungen

Paragraph 5,

Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass

  1. Ziffer eins
    die physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
  2. Ziffer 2
    die im Flughafen-Handbuch dargelegten Einrichtungen und Verfahren geeignet sind, den bewilligten Flughafenbetrieb sicher und reibungslos durchführen zu können,
  3. Ziffer 3
    ausreichend erfahrene und ausgebildete Fachkräfte vorhanden sind, um die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchführen zu können und
  4. Ziffer 4
    der Antragsteller in der Lage ist, für den Flughafen ein effektives und umfassendes Sicherheitsmanagement System (SMS) sicherzustellen.

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

20006947

Dokumentnummer

NOR40122039

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