die physischen Bedingungen auf den Bewegungsflächen sowie die vorhandenen Einrichtungen des Flughafens mit den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen übereinstimmen,
Flughafen-Zertifizierungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2010,
Paragraph 5
01.10.2010
Die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Zertifikates darf von der zuständigen Behörde nur erfolgen, wenn die Überprüfung des Flughafens ergeben hat, dass