Bundesrecht konsolidiert

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Flughafen-Zertifizierungsverordnung § 12

Kurztitel

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gebühren

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Für die Ausstellung des Zertifikates ist vom Antragsteller im Falle eines Flughafens mit mehr als fünf Millionen Passagieren pro Jahr im zivilen Flugbetrieb eine Gebühr von 50 000 Euro, in allen anderen Fällen eine Gebühr von 30 000 Euro zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Zertifikates ein. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mittels Überweisung durch Erlagschein zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist diese in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

20006947

Dokumentnummer

NOR40122046

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