Kurztitel

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

2. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Gebühren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung des Zertifikates ist vom Antragsteller im Falle eines Flughafens mit mehr als fünf Millionen Passagieren pro Jahr im zivilen Flugbetrieb eine Gebühr von 50 000 Euro, in allen anderen Fällen eine Gebühr von 30 000 Euro zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Zertifikates ein. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mittels Überweisung durch Erlagschein zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist diese in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.