Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Flughafen-Zertifizierungsverordnung § 11

Kurztitel

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 76, 77, sowie 141 LFG bleiben unberührt.

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

20006947

Dokumentnummer

NOR40122045

Navigation im Suchergebnis