Kurztitel

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 76, 77, sowie 141 LFG bleiben unberührt.