(4)Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG.