Kurztitel

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

1. Teil
Zertifizierung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.
  2. Absatz 2,Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      ein Flughafen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
    2. Ziffer 2
      ein Militärflugplatz, der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.
  3. Absatz 3,Die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.
  4. Absatz 4,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG.