(8)Absatz 8,Wird ein unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht, hat
im Falle der Versendung der Versender bei der AMA die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen,
im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung eines Kontrollexemplars zu beantragen.
Der Kontrollschein, der für die Transportmittel, mit denen das Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen der jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle der Z 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die Ausstellung des Kontrollexemplars durch einen Sichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Registriernummer oder die Nummer der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.Der Kontrollschein, der für die Transportmittel, mit denen das Getreide aus dem Bundesgebiet verbracht werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen der jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle der Ziffer 2, die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die Ausstellung des Kontrollexemplars durch einen Sichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Registriernummer oder die Nummer der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.