Absatz eins,Die AMA oder der Lagerhalter - sofern die AMA diesen mit der Ausstellung beauftragt - hat bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vierfacher Ausfertigung auszustellen. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:
- Ziffer einsName und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das von der AMA verkaufte Getreide (Käufer),
- Ziffer 2Name und Anschrift des Interventionslagers,
- Ziffer 3Kennummer des Abholscheines der AMA,
- Ziffer 4Nummer der auszulagernden Partie,
- Ziffer 5Bezeichnung der Lagerstelle,
- Ziffer 6Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
- Ziffer 7Menge des ausgelagerten Getreides,
- Ziffer 8die genaue Warenart,
- Ziffer 9Tag des Abgangs des Getreides.
Der Kontrollschein ist von der AMA sowie von dem durch den Käufer des Getreides beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterbeförderungsgesetz (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,) ist der Kontrollschein durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.