(6)Absatz 6,Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Strafvollzug zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (§ 156c Abs. 2 StVG), so ist umgehend der Anstaltsleiter zu verständigen.Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Strafvollzug zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (Paragraph 156 c, Absatz 2, StVG), so ist umgehend der Anstaltsleiter zu verständigen.