Absatz eins,Zum Zweck der elektronischen Überwachung des Hausarrests ist der zu überwachenden Person ein Sender mittels eines Kunststoffbandes anzulegen, den sie bis zur Entlassung oder bis zu einem allfälligen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests zu tragen hat. Zugleich ist in der Unterkunft der zu überwachenden Person eine Basisstation zu installieren, die durch Kommunikation mit dem Sender die An- und Abwesenheit der Person im überwachten Bereich feststellt.