Bundesrecht konsolidiert

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Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest § 1

Kurztitel

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HausarrestV

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht

Paragraph eins,

Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20006885

Dokumentnummer

NOR40121494

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