Kurztitel

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Text

Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht

Paragraph eins,

Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.