Bundesrecht konsolidiert

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Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung § 6

Kurztitel

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 277/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ELStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsarten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der die betreffende Person beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
      3. Litera c
        Dienstgebernummer,
      4. Litera d
        Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte der betreffenden Person und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
      5. Litera e
        Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) der betreffenden Person,
      6. Litera f
        Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
      7. Litera g
        Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
      8. Litera h
        allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
      3. Litera c
        von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; somit mit Stand 1. Oktober 2020 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, dem Fachkräftestipendium, der Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich Soziale Dienstleistungen (GSK), der Entfernungsbeihilfe und der Gründungsbeihilfe
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 2 a
      die Merkmale der Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe auf Personen- bzw. Haushaltsgemeinschaftsebene
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
      2. Litera b
        Beginn- und Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode sowie Gesamtbezugsdauer,
      3. Litera c
        Höhe der Geldleistungen, Art und Höhe der Sachleistungen,
      4. Litera d
        Höhe der Zahlungen für Lebensunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Krankenhilfe sowie Höhe der Sachleistungen für ergänzenden Wohnungsaufwand und
      5. Litera e
        Identifikationsnummer der Person und der Haushaltsgemeinschaft
      durch Verwendung der von den Ländern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Sozialhilfe-Statistikgesetzes an die Bundesanstalt übermittelten Daten;
    4. Ziffer 3
      die Merkmale der Beziehenden von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
    5. Ziffer 3 a
      die Merkmale der Beziehenden eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Bonus
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
    6. Ziffer 4
      die Merkmale der Arbeitsstätten
      1. Litera a
        Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
      2. Litera b
        Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten, und
      3. Litera c
        Dienstgebernummer
      durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    7. Ziffer 5
      die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 19, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020);
    8. Ziffer 6
      die Merkmale der Haushaltsangehörigen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsland,
      2. Litera b
        Familienstand,
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit und
      4. Litera d
        Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters und der Personenstandsbehörden;
    9. Ziffer 7
      die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
    10. Ziffer 8
      die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
    11. Ziffer 9
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß Paragraph 13, des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
    12. Ziffer 10
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß Paragraphen 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
    13. Ziffer 11
      die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister;
    14. Ziffer 12
      die Merkmale der verpflichteten Parteien der jeweiligen Exekutionsverfahren
      1. Litera a
        Geburtsdatum der verpflichteten Partei,
      2. Litera b
        Länderkürzel, Postleitzahl und Ort der Adresse der verpflichteten Partei,
      3. Litera c
        Einbringungsdatum des Exekutionsantrags,
      4. Litera d
        verfahrensführendes Exekutionsgericht samt Aktenzeichen sowie
      5. Litera e
        betriebener Anspruch samt Exekutionsart
    durch Beschaffung der Daten aus dem gemäß Paragraph 80, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG von den Gerichten geführten Register des Exekutionsverfahrens.
     
  2. Absatz 2,Die restlichen Merkmale gemäß Paragraph 5, sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (Paragraph 8, Absatz 4,) im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 7, zu erheben und mit den gemäß Absatz eins, erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.
  3. Absatz 3,Soweit die Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.

Schlagworte

Statistikdaten, Beginndatum, Einkommensteuerbescheid, Gebäuderegister

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40260939

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/277/P6/NOR40260939

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