(2)Absatz 2,Die restlichen Merkmale gemäß § 5 sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß § 5 Z 1 verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 4) im Rahmen der Stichprobe gemäß § 7 zu erheben und mit den gemäß Abs. 1 erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.Die restlichen Merkmale gemäß Paragraph 5, sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (Paragraph 8, Absatz 4,) im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 7, zu erheben und mit den gemäß Absatz eins, erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.