Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung § 1

Kurztitel

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 277/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 38/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ELStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. Ziffer eins
    Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. Ziffer 2
    Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittdaten zu umfassen.

Schlagworte

Einkommensbedingung, Querschnittdaten

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40231091

Navigation im Suchergebnis