Bundesrecht konsolidiert

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Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 277/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2021

Abkürzung

ELStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssion gemäß diesen Verordnungen statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. Ziffer eins
    Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. Ziffer 2
    Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittsdaten zu umfassen.

Schlagworte

Einkommensbedingung, Querschnittdaten

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40121476

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