(1)Absatz eins,Aufwendungen und Erträge, die auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen nach dem Stichtag der Abschlussrechnung erfasst werden, sind unbeschadet ihrer betraglichen Höhe dem jeweils betroffenen Finanzjahr zuzuordnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnngshof den Termin fest, bis zu dem Verrechnungen für das abgelaufene Finanzjahr erfolgen können.