(2)Absatz 2,Die in den ersten drei Quartalen des Finanzjahres entstandenen Aufwendungen und Erträge, die auf Grund
einer Abgrenzung von Zinsen aus der Applikation Finanzschulden,
einer Folgebewertung von Beteiligungen,
einer zeitlichen Abgrenzung im Wert von über 100 000 Euro auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen,
einer Bewertung von Forderungen oder
einer Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Haftungen, ausgenommen Haftungen, bei denen rechtliche Vereinbarungen bestehen mit einer nur halbjährlichen oder einer jährlichen Berichterstattung
jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Z 1 bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Z 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Ziffer eins bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Ziffer 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.