Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHV 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält
allgemeine Bestimmungen im 1. Teil,
nähere Bestimmungen
zur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,
zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug im 3. Teil,
zur Verrechnung im 4. Teil,
zur Kosten- und Leistungsrechnung im 5. Teil,
zum Zahlungsverkehr im 6. Teil und
zur Innenprüfung im 7. Teil sowie
Schlussbestimmungen im 8. Teil.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Kostenrechnung
Im RIS seit
16.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Gesetzesnummer
20006881
Dokumentnummer
NOR40121318