Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsverordnung 2013 § 1

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält
    1. Ziffer eins
      allgemeine Bestimmungen im 1. Teil,
    2. Ziffer 2
      nähere Bestimmungen
      1. Litera a
        zur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,
      2. Litera b
        zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug im 3. Teil,
      3. Litera c
        zur Verrechnung im 4. Teil,
      4. Litera d
        zur Kosten- und Leistungsrechnung im 5. Teil,
      5. Litera e
        zum Zahlungsverkehr im 6. Teil und
      6. Litera f
        zur Innenprüfung im 7. Teil sowie
    3. Ziffer 3
      Schlussbestimmungen im 8. Teil.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Kostenrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121318

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