Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält
    1. Ziffer eins
      allgemeine Bestimmungen im 1. Teil,
    2. Ziffer 2
      nähere Bestimmungen
      1. Litera a
        zur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,
      2. Litera b
        zu den Anordnungen im Gebarungsvollzug im 3. Teil,
      3. Litera c
        zur Verrechnung im 4. Teil,
      4. Litera d
        zur Kosten- und Leistungsrechnung im 5. Teil,
      5. Litera e
        zum Zahlungsverkehr im 6. Teil und
      6. Litera f
        zur Innenprüfung im 7. Teil sowie
    3. Ziffer 3
      Schlussbestimmungen im 8. Teil.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist auch dann anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.