Absatz eins,Die Bundeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält
- Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Teil,
- Ziffer 2nähere Bestimmungen
- Litera azur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,
- Litera bzu den Anordnungen im Gebarungsvollzug im 3. Teil,
- Litera czur Verrechnung im 4. Teil,
- Litera dzur Kosten- und Leistungsrechnung im 5. Teil,
- Litera ezum Zahlungsverkehr im 6. Teil und
- Litera fzur Innenprüfung im 7. Teil sowie
- Ziffer 3Schlussbestimmungen im 8. Teil.