(1)Absatz eins,Veterinär-Arzneispezialitäten, die gemäß § 62 Abs. 1 und der §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 59 Abs. 1 TAMG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden:Veterinär-Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 62, Absatz eins und der Paragraphen 57, Absatz eins, 58, Absatz eins und 59 Absatz eins, TAMG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden:
sie haben gemäß Fachinformation zur oralen oder äußerlichen Anwendung vorgesehen zu sein und
sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 genannt sind undsie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, genannt sind und
ihre Abgabe an den Tierhalter darf nach Unionsrecht nicht verboten sein und
es dürfen gegen die Abgabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen und
die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.