Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten bei Vorliegen eines Therapienotstandes

Paragraph 7,

  1. Absatz einsVeterinär-Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 62, Absatz eins und der Paragraphen 57, Absatz eins,, 58 Absatz eins und 59 Absatz eins, TAMG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      sie haben gemäß Fachinformation zur oralen oder äußerlichen Anwendung vorgesehen zu sein und
    2. Ziffer 2
      sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 genannt sind und
    3. Ziffer 3
      ihre Abgabe an den Tierhalter darf nach Unionsrecht nicht verboten sein und
    4. Ziffer 4
      es dürfen gegen die Abgabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen und
    5. Ziffer 5
      die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 8, TAMG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten sind bei Abgaben im Sinne des Absatz eins, sofern zutreffend durch folgende Aufzeichnungen zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      Auf dem Abgabeschein ist ein Vermerk anzubringen, aus dem hervorgeht, dass diese Veterinär-Arzneispezialität nicht in Österreich zugelassen ist.
    2. Ziffer 2
      Auf dem Abgabeschein ist die Begründung der Anwendung und der Abgabe der Veterinär-Arzneispezialität anzugeben.
    3. Ziffer 3
      Die Wartezeit ist vom abgebenden Tierarzt gemäß Paragraph 60, TAMG festzulegen.
    4. Ziffer 4
      Das Datum des Bezugs ist aufzuzeichnen und Nachweise des Bezugs (Kopie der Rechnung, Lieferschein etc.) sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
    5. Ziffer 5
      Wenn die Gebrauchsinformation nicht in deutscher Sprache vorliegt, so ist dem Tierhalter eine entsprechende deutschsprachige Gebrauchsinformation in schriftlicher Form zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40268036