Absatz einsVeterinär-Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 62, Absatz eins und der Paragraphen 57, Absatz eins,, 58 Absatz eins und 59 Absatz eins, TAMG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden:
- Ziffer einssie haben gemäß Fachinformation zur oralen oder äußerlichen Anwendung vorgesehen zu sein und
- Ziffer 2sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 genannt sind und
- Ziffer 3ihre Abgabe an den Tierhalter darf nach Unionsrecht nicht verboten sein und
- Ziffer 4es dürfen gegen die Abgabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen und
- Ziffer 5die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.