(3)Absatz 3,Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die keinem gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434, anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) angehören, die in Abs. 1 und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Bei äußerlich anzuwendenden Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn der Monatsbedarf überschritten wird.Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die keinem gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 434, anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) angehören, die in Absatz eins und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Bei äußerlich anzuwendenden Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn der Monatsbedarf überschritten wird.