Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten an Tierhalter

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG sowie nach Paragraph 12 und Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes dürfen vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem Tierhalter zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren Veterinär-Arzneispezialitäten überlassen werden, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, hierfür freigegeben wurden und
    2. Ziffer 2
      in der Spalte „Abgabe“ der Kundmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit „NE“ gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2,Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Arzneispezialitäten, die zur oralen oder äußerlichen Verabreichung bestimmt sind, dem Tierhalter überlassen werden.
  3. Absatz 3,Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die keinem gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 434, anerkannten Tiergesundheitsdienst (TGD) angehören, die in Absatz eins und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Bei äußerlich anzuwendenden Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn der Monatsbedarf überschritten wird.
  4. Absatz 4,Der Tierarzt hat den Tierhalter über die erforderlichen Lagerbedingungen der abgegebenen Veterinär-Arzneispezialitäten zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40121277