(2)Absatz 2,Wird gemäß § 2 Abs. 4 durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:Wird gemäß Paragraph 2, Absatz 4, durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit elektrischen Schaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
den Namen der Zertifizierungsstelle,
den vollständigen Namen des Inhabers,
gegebenenfalls das Ablaufdatum,
die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.