Bundesrecht konsolidiert

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Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2010

Außerkrafttretensdatum

18.04.2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zertifizierungsstellen für Personen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein neben der einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie) gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Funktion als Zertifizierungsstelle betrautes Unternehmen nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr.
  2. Absatz 2,Wird gemäß Paragraph 2, Absatz 4, durch die Prüfstelle festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Zertifizierungsstelle,
    2. Ziffer 2
      den vollständigen Namen des Inhabers,
    3. Ziffer 3
      die Ausstellungsnummer,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls das Ablaufdatum,
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
    6. Ziffer 6
      das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
  3. Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 305 aus 2008, zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem jeweiligen Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der zertifizierten Person,
    2. Ziffer 2
      das Zertifizierungsdatum
    3. Ziffer 3
      die Zertifizierungsnummer und
    4. Ziffer 4
      den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.

Schlagworte

Elektroindustrie, Qualifizierungsmaßnahme

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006848

Dokumentnummer

NOR40120263

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