die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 22, festgelegte Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen ausüben, unddie nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2066, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 22, festgelegte Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen ausüben, und