Bundesrecht konsolidiert

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Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.07.2010

Außerkrafttretensdatum

18.04.2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Regelungsbereich

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 14.06.2006 Seite 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 305 aus 2008, zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, Amtsblatt Nummer L 92 vom 03.04.2008 Seite 17, festgelegte Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen ausüben, und
  2. Ziffer 2
    die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zur Prüfstelle und Zertifizierungsstelle und zu bestimmten in diesem Bereich tätigen Unternehmen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 als Prüf- oder Zertifizierungsstellen zur Durchführung von Prüfungen oder Zertifizierungen ermächtigt sind.

Schlagworte

Prüfungsstelle

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006848

Dokumentnummer

NOR40120261

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