(2)Absatz 2,Wird eine vom Kursveranstalter gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung abgehalten wird, der Bescheinigungsstelle vorgelegt, so hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs von einer fachlich geeigneten Person abgehalten wird und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat sie eine Ausbildungsbescheinigung mit dem in § 5 vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigungsstelle auf Grund einer gemäß § 4 erfolgten Beurteilung von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen bezüglich der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt beurteilt.Wird eine vom Kursveranstalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ausgestellte Bestätigung über die Absolvierung eines Ausbildungskurses, der zum Zweck der Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung abgehalten wird, der Bescheinigungsstelle vorgelegt, so hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs von einer fachlich geeigneten Person abgehalten wird und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, angeführten fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat sie eine Ausbildungsbescheinigung mit dem in Paragraph 5, vorgeschriebenen Inhalt auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigungsstelle auf Grund einer gemäß Paragraph 4, erfolgten Beurteilung von Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen bezüglich der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifikationsanforderungen als erfüllt beurteilt.